Mit Inkrafttreten des neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetzes müssen Plattformen wie eBay, Airbnb oder Vinted dem Bundeszentralamt für Steuern melden, wenn Personen mehr als 30 Verkäufe abgeschlossen oder mehr als 2.000 Euro eingenommen haben. Überschreiten Sie als Privatperson diese Grenze, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass Sie Post vom Finanzamt bekommen.
Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Sie als Privatperson können ebenfalls betroffen sein
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Die gesetzliche Neuerung im Detail
Mit dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz setzt die Bundesregierung eine Vorgabe der EU um. Es verpflichtet Betreiber von Verkaufs- und Vermietungsplattformen wie eBay, Vinted, Etsy oder Airbnb, den Finanzbehörden Nutzer zu melden, die besonders aktiv waren. Die Freigrenze liegt bei 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Umsatz pro Plattform. Kommen Nutzer über diesen Betrag, meldet die Plattform Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID, Transaktionen und Verkaufserlöse abzüglich möglicher Gebühren an das Bundeszentralamt für Steuern.
Die Finanzämter entscheiden
Zwar wertet das Bundeszentralamt die übermittelten Daten aus. Ob Privatpersonen allerdings eine Nachzahlung von Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer droht, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Meldet eine Plattform also eine Privatperson mit mehr Verkäufen als die Freigrenze erlaubt, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Finanzamt dies als steuerlich relevante Einkünfte einstuft.
Entscheidend ist die Gewinnabsicht
Ausschlaggebend ist die Frage, ob die Privatperson auf den Plattformen mit dem Ziel aktiv ist, Gewinn zu machen. Verkaufen junge Eltern beispielsweise die Kleidung ihres Kleinkindes, weil die Sachen zu klein geworden sind, so handeln Sie aus nachhaltigen Gründen und nicht aus Gewinnabsicht. Die verkauften Sachen sind gebraucht und werden in der Regel deutlich unter Neupreis abgegeben. In diesem Fall wären die erzielten Einnahmen auch weiterhin steuerfrei.
Anders sieht es aus, wenn jemand beispielsweise limitierte Sneaker im Laden kauft, um die begehrten Schuhe online mit Gewinn weiterzuverkaufen. Hier ist der Fall einer Gewinnabsicht gegeben.
Alltagsgegenstände vs. Luxusgüter
Generell verhält sich die Sachlage etwas schwieriger bei Verkaufsobjekten, die nicht in die Kategorie der normalen Alltagsgegenstände fallen. Für Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst gilt generell eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst nach Ablauf dieser Zeit dürfen sie steuerfrei verkauft werden.
Personen, die wertvolle Gegenstände wie Antiquitäten oder Schmuck geerbt haben und diese innerhalb eines Jahres auf Online-Plattformen verkaufen, haben aber auch weiterhin nichts zu befürchten, selbst wenn sie die Freigrenze überschreiten.
Auch bei Luxusgegenständen kommt es auf die Regelmäßigkeit an. Wer wiederholt wertvolle Objekte ankauft und dann auf Verkaufsplattformen mit Gewinn veräußert, wird nach der neuen Gesetzeslage als gewerblicher Händler anerkannt und entsprechend besteuert.
Nachweise anlegen kann sich lohnen
Sollten Sie wissen, dass Sie demnächst beispielsweise eine Wohnung auflösen und aus diesem Grund viele Gegenstände online zum Verkauf anbieten, kann es sich lohnen ein Verkaufstagebuch zu führen, sodass Sie für Nachfragen des Finanzamtes gewappnet sind.
Listen, die die verkauften Gegenstände sowie (geschätzte) Neu- und Verkaufspreise aufführen, können später in der Kommunikation mit dem Finanzamt helfen und den Verdacht aus der Welt schaffen, dass Sie die Verkäufe mit Gewinnabsicht getätigt haben. So lassen sich Schätzungen durch das Finanzamt und drohende Nachzahlungen abwenden.
Zuletzt aktualisiert am 28. März 2024
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Rechtsanwalt, Ihren Steuerberater oder durch das jeweilig zuständige Amt nicht ersetzen.